Gerichtsdolmetscher werden Zulassungsvoraussetzungen

Wenn Sie sich für die interessante Tätigkeit als Gerichtsdolmetscher entschlossen haben, erkundigen Sie sich beim Präsidenten des Landesgerichtes Ihres Sprengels, welche Unterlagen Ihrem Prüfungsansuchen anzuschließen sind (zB Geburtsurkunde, Strafregisterbescheinigung, Staatsbürgerschaftsnachweis, Lebenslauf, Meldebestätigung, Diplomzeugnisse, Heiratsurkunde bei Namensänderung, Referenzen bzw. Praxisnachweise, Passbilder oder Haftpflichtversicherung).

Das Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (SDG) sieht als Eintragungsvoraussetzung vor:

 
  • für Absolventen eines Studiums der Translationswissenschaft (mindestens 240 ECTS) oder eines (Postgraduate-)Universitätslehrgangs (mindestens 60 ECTS) in den Prüfungssprachen: 
    • Nachweis über eine 1-jährige Berufstätigkeit als Übersetzer und Dolmetscher in den letzten drei Jahren vor der Eintragung
  • für alle anderen Bewerber ohne abgeschlossenes Übersetzer-/Dolmetschstudium in den Prüfungssprachen:
    • Nachweis über eine 3-jährige Berufstätigkeit als Übersetzer und Dolmetscher in den letzten fünf Jahren vor der Eintragung.

Bitte beachten Sie, dass für Absolventen eines im (v. a. Nicht EU-)Ausland abgeschlossenen translationswissenschaftlichen Studiums in den Prüfungssprachen der Nostrifizierungsbescheid seitens des zuständigen Bildungsministeriums erforderlich ist.

Zertifizierung „light“ für nicht-europäische Sprachen

Seit 01.01.2021 gibt es gemäß § 14 Z 5a SDG die Möglichkeit, sich als sog. „Gerichtsdolmetscher light“ für nicht-europäische Sprachen zertifizieren zu lassen. ACHTUNG: Türkisch gilt lt. dem BMJ als europäische Sprache und daher ist dafür diese Zertifizierung nicht zulässig.

Für die Zertifizierung "light" entfällt der Prüfungsteil „Schriftliche Übersetzung“, man muss also nur ausreichend Rechtskenntnisse und Dolmetschtechnik nachweisen. 


Damit ist man lediglich befugt, bei Behörden zu dolmetschen, nicht jedoch beglaubigte schriftliche Übersetzungen anzufertigen. Man darf kein Siegel führen. Diese eingeschränkte Zertifizierung ist überdies befristet und erlischt nach fünf Jahren. Man hat jedoch die Möglichkeit, vor Ablauf dieser Zeit eine ergänzende Prüfung zum vollberechtigten Gerichtsdolmetscher abzulegen, indem man den schriftlichen Teil nachholt.


Wenn Sie sich gut vorbereitet und alle Unterlagen gesammelt haben, reichen Sie den Antrag beim Präsidenten des Landesgerichtes Ihres Sprengels ein. Dieser beauftragt die Prüfung Ihrer Eintragungsvoraussetzungen.

TIPP: Informationen über das zuständige Landesgericht finden Sie hier:


×