Nützliche Informationen Gerichtsdolmetscher
Als Gerichtsdolmetscher („allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher“) werden jene Dolmetscher und Übersetzer bezeichnet, die insbesondere für Gerichte und Behörden (Polizei, Asylbehörden, Standesämter usw.) zur Verfügung stehen, geeignete persönliche Voraussetzung und vom Gesetzgeber definierte Voraussetzungen erfüllen und entsprechende Fachkenntnisse aufweisen müssen. Siehe Liste zum Download.
Die allgemeine Beeidigung und Zertifizierung erfolgt unter Anwendung gesetzlich geregelter Auswahlkriterien im Rahmen eines Justizverwaltungsverfahrens mit abschließender Prüfung.
Allgemein beeidet
„Allgemein beeidet“ bedeutet, dass Gerichtsdolmetscher bei Amtsantritt nur einmalig für alle Verfahren vereidigt werden, in denen sie tätig werden, im Gegensatz zu „ad hoc“ beeideten Dolmetschern, die nur in Ausnahmefällen für ein bestimmtes Verfahren vereidigt werden.
Gerichtlich zertifiziert
Mit der Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG) per 1. Jänner 1999 wurde zusätzlich zur allgemeinen Beeidigung die „gerichtliche Zertifizierung“ eingeführt, um dem Gedanken der Qualitätssicherung Rechnung zu tragen. Durch die Zertifizierung wird klargestellt, dass es sich um einen Dolmetscher/Übersetzer handelt, der sich für den Nachweis seiner beruflichen Qualifikationen als Übersetzer und Dolmetscher einem Qualitätssicherungsverfahren unterzogen hat.
Die Zertifizierung und die daraufhin erfolgte Eintragung in die Gerichtsdolmetscherliste ist zunächst auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung für die jeweilige Sprache befristet und kann auf Antrag bei Erfüllung der Voraussetzungen um jeweils fünf weitere Jahre verlängert werden (Rezertifizierung).
Voraussetzung für die Rezertifizierung ist der Nachweis der regelmäßigen Tätigkeit für Gerichte und der Absolvierung von Fortbildungsveranstaltungen.
Besondere Qualifikationen
Gerichtsdolmetscher sind auf Grund des geltenden Auswahlverfahrens besonders qualifiziert und vertrauenswürdig, sie unterliegen z. B. auch der Geheimhaltungspflicht.
Neben der Tätigkeit als Übersetzer und Dolmetscher für Gerichte und sonstige Behörden kommen Gerichtsdolmetscher auch im außerbehördlichen Bereich und für Privatpersonen zum Einsatz, etwa bei der Errichtung von Notariatsakten, bei Eheschließungen, beglaubigten Übersetzungen von amtlichen Dokumenten wie Verträgen, Urkunden, Zeugnissen etc.
Amtsgültigkeit
Amtsgültig sind nur beglaubigte Übersetzungen von Sprachexperten, die in der SDG-Liste (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste des Justizministeriums) eingetragen sind.
Die Bezeichnung „allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher“ ist rechtlich geschützt. Gegen Personen, die diese Bezeichnung widerrechtlich verwenden, wird mit einer Unterlassungsklage vorgegangen.