Nützliche Informationen Verbot der Vermittlung von Dolmetschdiensten
Die Bestellung von Gerichtsdolmetschern ist ein höchstpersönliches Recht von Richtern. Das Anbot zur (entgeltlichen) Vermittlung von Gerichtsaufträgen ist gemäß § 14 Z 4 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG) verboten.
§ 14 Z 4 SDG lautet:
§ 14. Für den Dolmetscher gilt der II. Abschnitt mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben b, f und i sowie des § 2a mit den Besonderheiten sinngemäß,
[…]
4. dass jegliche Anführung von Sprachkenntnissen, welche von der Zertifizierung des Dolmetschers nicht umfasst sind, jedenfalls verbotene Inhalte im Sinne des § 3a Abs. 7 darstellen, gleiches gilt für das Anbot zur (entgeltlichen) Vermittlung von Gerichtsaufträgen;
§ 14 Z 4 SDG lautet:
§ 14. Für den Dolmetscher gilt der II. Abschnitt mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben b, f und i sowie des § 2a mit den Besonderheiten sinngemäß,
[…]
4. dass jegliche Anführung von Sprachkenntnissen, welche von der Zertifizierung des Dolmetschers nicht umfasst sind, jedenfalls verbotene Inhalte im Sinne des § 3a Abs. 7 darstellen, gleiches gilt für das Anbot zur (entgeltlichen) Vermittlung von Gerichtsaufträgen;